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Do’s and Don’ts bei der Social Media Nutzung

 

 

Social Media ist heutzutage allgegenwärtig. Schnell „liked“ man das Foto eines Freundes auf Facebook, twittert, wo man heute mit den Kollegen Mittagessen war oder sendet eine Whatsapp an die Frau. Diese Kanäle werden oft nicht nur in der Freizeit verwendet, sondern eben auch während der Arbeitszeit. Und da wird es knifflig. Denn wissen Sie, ob die Nutzung von Social Media während der Arbeitszeit von Ihrem Arbeitgeber erlaubt ist? Nein? Dann fragen Sie besser nach.

Fakt ist nämlich, dass die Nutzung von Internet und Social Media für den privaten Gebrauch während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber extra erlaubt werden muss. Das gilt sowohl für die Nutzung auf dem Firmen-PC, aber auch für eigene private Geräte. Wer sich an ein Verbot nicht hält, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Während Ihrer Pause, dürfen Sie ihre Social Media Kanäle auf Ihren eigenen Geräten natürlich nutzen. Dem Tweet über Ihr Mittagsessen steht somit nichts im Weg. Nutzen Sie Ihren Firmen-PC dafür, holen Sie sich die Erlaubnis am besten schriftlich ein.

Das bringt uns zur nächsten Frage, bei deren Beantwortung bei vielen Arbeitnehmern Unsicherheit besteht.

Können private Äußerungen in den sozialen Medien zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen? Die Antwort ist ganz klar: JA!

Dass es mittlerweile diverse Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema gibt, zeigt, wie brisant ein Fehlverhalten in den sozialen Medien sein kann. Generell gehen Gerichte davon aus, dass ein Fehlverhalten von Arbeitnehmern in der Privatsphäre keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Beleidigen Sie also einen anderen Nutzer, der mit Ihrem Unternehmen nicht in Kontakt steht, ist das zwar menschlich fragwürdig, eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber müssen Sie aber nicht erwarten.

Anders sieht es allerdings aus, wenn Sie Ihren Arbeitgeber – auch indirekt – beleidigen. „Der Chef hat heute schon wieder ein halbes Schwein gegessen, dabei ist der eh so eine fette Sau“, gilt als Schmähung und Beleidigung, die auch in der analogen Welt rechtswidrig ist.

In mehreren Entscheidungen haben Gerichte Kündigungen aufgrund von Beleidigungen des Arbeitgebers für rechtmäßig gehalten. Das zum Beispiel auch in einem Fall eines Bergarbeiters, der auf Facebook mehrmals volksverhetzende Äußerungen auf der Seite des TV-Senders „ntv“ zu einem Beitrag über einen Brand in einer Flüchtlingsunterkunft schrieb. Auf einen dieser Kommentare schrieb ein anderer Nutzer „E U, du bist ja mal der Oberknaller. Scheint so als wenn du mit „brauner“ Kohle zu tun hast. Screenshots sind doch was Feines.“

Kommentieren Sie etwas auf Facebook, erscheinen Ihr Name und Ihr Profilbild neben dem Kommentar, so dass man auf Ihr Profil gelangt. So auch im Fall des Bergarbeiters. Unter seinem Profilbild wurde an erster Stelle der Arbeitgeber benannt. Dieser wollte mit derartigen Äußerungen nicht in Verbindung gebracht werden und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Das Arbeitsgericht Herne (Az. 5 Ca 2806/15) folgte der Sicht des Arbeitgebers und erklärte die Kündigung für rechtskräftig.

Seien Sie also vorsichtig mit öffentlichen Behauptungen. Generell gilt, schreiben Sie in den sozialen Netzwerken nur, was Sie auch von Angesicht zu Angesicht sagen würden. Damit fahren Sie ausgezeichnet und Sie können alle Vorteile, die die Sozialen Medien heutzutage bieten, für sich nutzen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Spaß dabei.

Dana Dopheide

Recruiting Consultant

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